WerteUnion: Rechtsstaat geht vor Infektionsschutz
Die konservative Basisbewegung sieht im aktuellen Entwurf für das Infektionsschutzgesetz verfassungsrechtliche Mängel und fordert Anpassungen durch die CDU/CSU-Fraktion, um die Rechtsstaatlichkeit zu wahren.
Union und SPD planen, das Infektionsschutzgesetz angesichts der Corona-Krise neu zu fassen. Am Mittwoch soll ein entsprechender Gesetzesentwurf im Bundestag behandelt werden. Die WerteUnion stellt nach umfassender Prüfung des Gesetzesentwurfs fest, dass wesentliche Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit unzureichend berücksichtigt wurden.
Deshalb fordert die konservative Basisbewegung entsprechende Änderungen des Gesetzesentwurfs; insbesondere die Einbindung von Bundestag, Bundesrat und Länderparlamenten sowie die Schaffung präziser Voraussetzungen, um PandemieAnordnungen nachvollziehbar zu begründen. Die WerteUnion richtet sich mit ihrer Forderung an die Fraktionsmitglieder der CDU/CSU, um die Änderungen notfalls durch Ablehnung im Bundestag durchzusetzen.
Alexander Mitsch, Bundesvorsitzender der WerteUnion, erklärt: „Dass die Bundesregierung ihre Corona-Politik auf eine transparentere gesetzliche Grundlage stellen will, ist zunächst eine gute Idee – schließlich sind Corona-Maßnahmen bereits in unzähligen Gerichtsentscheidungen wieder kassiert worden. Der neue Gesetzesentwurf erfüllt diese Anforderung aber mitnichten. Das geplante Infektionsschutzgesetz würde Länder und Parlamente ignorieren, es würde aufgrund fehlender Begriffsbestimmungen Generalklauseln für den Grundrechtsentzug schaffen. Doch Rechtsstaat geht vor Infektionsschutz. Das Infektionsschutzgesetz darf – zumindest in seiner nun geplanten Form – nicht in Kraft treten.“
WerteUnion fordert Änderungen des geplanten Infektionsschutzgesetzes (IFSG)
Die Gesetzesvorlage wurde durch Juristen aus den Reihen der WerteUnion auf verfassungsrechtliche Bedenken hin geprüft. Hierbei kamen insbesondere die folgenden Kritikpunkte auf: Ein fehlender Zustimmungsvorbehalt des Bundesrats, Anordnungen ohne Zustimmung der Parlamente sowie unzureichend erklärte Voraussetzungen für nachhaltige Grundrechtseingriffe.
Die WerteUnion fordert deshalb die folgenden Änderungen am geplanten Gesetz:
• Verfassungsrechtliche Kompetenzordnung achten, in § 5 IFSG ein Zustimmungsvorbehalt für den Bundesrat aufnehmen – Der Entwurf enthält die Möglichkeit über § 5 Abs. 2 Nr. 3 ,7 und 8, dass Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates von Gesetzen abweichen können, die allerdings der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Da Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, kann jedoch verfassungsrechtlich von dem Zustimmungserfordernis kaum abgewichen werden. Zudem ist eine einfachgesetzliche Durchbrechung des Föderalismusprinzips nicht zu rechtfertigen. Deshalb muss ein Zustimmungsvorbehalt im neuen IFSG aufgenommen werden, durch den die verfassungsrechtliche Rolle der Länder gewahrt bleibt.
• Gewaltenteilung bewahren, Anordnungen durch Bundestag, -rat und Landesparlamente bestätigen lassen – § 5 Abs. 2 Nr. 4, 7 und 8 IFSG widersprechen unter anderem Art 80 Abs. 1 Satz 2 GG, da sie unabsehbare Ausnahmen von formellen Gesetzen zulassen. Anordnungen nach §§ 5, 28 und 28a -neu, 32 IFSG sollten daher in einem angemessenen Zeitraum, etwa alle vier bis sechs Wochen, durch den Bundestag, den Bundesrat beziehungsweise die Länderparlamente bestätigt werden müssen; zudem sollten Parlamente die Möglichkeit haben, die Anordnungen zu ändern.
• Voraussetzungen für nachhaltig invasive Grundrechtseingriffe in § 28a IFSG-Entwurf präzisieren – Im Hinblick auf einzelne Grundrechte genügt das geplante Gesetz nicht den Anforderungen, eine gesetzliche Grundlage mit einer Ermessensregelung bereit zu stellen. Ein grundlegendes Problem stellt die Zahlenrelation im vorgeschlagenen §28a Abs. 2 des IFSG-Entwurfs dar: Hier werden „schwerwiegende Schutzmaßnahmen“ bei „Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen“ in Betracht gezogen. Die vorgeschlagene Norm lässt somit unterschiedslos pauschale Anordnungen zu. Solche werden auch Träger von Grundrechten betreffen, von denen keine epidemiologischen Gefahren ausgehen. Zudem ist der Begriff der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in § 5 IFSG zu definieren, zumindest aber in den entsprechenden Beschlüssen des Bundestages unter Abgrenzung zu anderen überregional auftretenden Erkrankungen und in Abgrenzung zu Lagen von nicht nationaler Tragweite. (16.11.2020)
Über die WerteUnion:
Die WerteUnion repräsentiert als erkennbarer Teil einer großen Basisbewegung die Interessen wertkonservativer Mitglieder von CDU, CSU und ihrer Sonderorganisationen. Auf Basis christdemokratischer und christsozialer Grundsätze nimmt sie breit gefächert zu politischen Themen Stellung, die für Wähler und Mitglieder der Unionsparteien eine wichtige Rolle spielen. Die WerteUnion formuliert dazu Positionen, die bis vor 10-15 Jahren noch ganz selbstverständlich zum Meinungsspektrum der Union gehört haben und ihr Ergebnisse von über 40 bzw. 50 Prozent beschert haben. Derzeit organisieren sich bundesweit über 4.000 Mitglieder in der WerteUnion; Tendenz steigend. Wir stehen konstruktiv-kritisch, aber dennoch loyal zu CDU und CSU. Die WerteUnion wendet sich strikt gegen jeden Extremismus und lehnt jede verfassungswidrige Position ab! Die WerteUnion steht für einen demokratisch-freiheitlichen Gesellschaftsentwurf, der die diskriminierungsfreie, aber rechtskonforme Entfaltung des Einzelnen inmitten EINER Gesellschaft ermöglicht, OHNE Parallelgesellschaften.
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