WerteUnion verlangt weitere Nachbesserungen beim Infektionsschutzgesetz
Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD wollen kurz vor der geplanten Abstimmung ihre Vorlage für das neue Infektionsschutzgesetz ändern. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf hat weitreichende Kritik durch Rechtsexperten, die Opposition und große Teile der Bevölkerung erfahren. Die WerteUnion fordert die CDU/CSU-Fraktion daher auf, den Gesetzesentwurf in der vorliegenden Fassung zu vertagen und in kurzer Zeit zu überarbeiten.
Im nun vorliegenden Änderungsantrag vom 16. November 2020 werden zwar einzelne Grundrechte stärker berücksichtigt, jedoch lässt der Gesetzesentwurf aus Sicht der WerteUnion wesentliche verfassungsrechtliche Kritikpunkte weiterhin offen. Die konservative Basisbewegung ruft die Mitglieder der CDU/CSU-Bundestagsfraktion daher auf, auch dem nun geänderten Entwurf die Zustimmung zu entziehen.
Aus Sicht der WerteUnion müssen die folgenden weiteren Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes erfolgen:
• Bedeutung der Infektionsrate in der Begründung klarlegen oder die Rate ändern, Wortlaut des § 5 IFSG ernstnehmen – Der Gesetzesentwurf hält weiterhin am Schwellenwert von landesweit „50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen“ fest, ohne dies sachlich zu begründen. Eine weitere Problematik besteht darin, dass die Relation „50/100000“ stark von der Anzahl der eingesetzten Infektionstests sowie deren Schwankungsbreite abhängt. Dies ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei Grundrechtseingriffen ungeeignet.
• Grundrechte konsequent schützen und Verhältnismäßigkeit einhalten – Die Regelungen des § 28a Abs. 1 Nr. 6, 7 (durchaus auch 8, 12, 13, 14, 16) enthalten – insbesondere in der Variante der Untersagung – massive Eingriffe in die verschiedene Grundrechte mit unterschiedlichen Eingriffsvoraussetzungen. Hierzu gehören unter anderem Meinungs- und Versammlungsfreiheit (z.B. Parteitage und Demonstrationen), Kunstfreiheit (z.B. Kulturveranstaltungen), Wissenschaftsfreiheit (z.B. Schließungen des Hochschulbetriebs), Freiheit der Berufsausübung sowie Schutz des Eigentums. Der Entwurf des § 28a IFSG erweckt den Eindruck, dass Covid-19 einfach alles rechtfertigen soll. Sollte dies so sein, bedürfte es der Erläuterung auch anhand von Statistiken, inwieweit sich diese Erkrankung von anderen hierzulande auftretenden Erkrankungen oder Gesundheitsrisiken signifikant unterscheidet. Das Gesetz muss daher zumindest einen Hinweis auf die entsprechende Ermessungsgrundlage beinhalten.
• Endlich unabhängiges Gremium mit Wissenschaftlern aller betroffenen Wissenschaften einrichten – Um die im Gesetz behandelte „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ zu begründen, sind die Einschätzung der World Health Organisation (WHO) und des Robert Koch-Instituts (RKI) allein nicht ausreichend. Im Fall der WHO stellt sich die Frage, ob eine globale Pandemie überall die gleichen Auswirkungen hat. Beim RKI handelt es sich um eine Bundesbehörde, die Teil der Exekutive ist. Werden jedoch für die juristische Abwägung nur die Sichtweisen der Exekutive herangezogen, erhält diese vor Gericht eine sogenannte „Einschätzungsprärogative“. Dies würde dem Prinzip der Gewaltenteilung stark zuwiderlaufen. Das Infektionsschutzgesetz sollte daher mit der Einrichtung eines unabhängigen Gremiums verknüpft werden, das Fachleute und -verbände aus allen betroffenen Wissenschaften versammelt. (17.11.2020)
Über die WerteUnion:
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